Pässe und Ausweise
Gebührenübersicht (Stand 01.01.2021)
Neuausstellung Kinderreisepass | 13,00 € |
Verlängerung Kinderreisepass | 6,00 € |
Reisepass unter 24 Jahren | 37,50 € |
Reisepass ab 24 Jahren | 60,00 € |
vorläufiger Reisepass | 26,00 € |
Expresspass unter 24 Jahren | 69,50 € |
Expresspass ab24 Jahren | 92,00 € |
Personalausweis unter 24 Jahren | 22,80 € |
Personalausweis ab 24 Jahren | 37,00 € |
vorläufiger Personalausweis | 10,00 € |
Hinweis:
Wenn Ausweise außerhalb der Dienstzeit, oder von einer unzuständigen Behörde ausgestellt werden, so ist die Gebühr um 13 € anzuheben!
Bei RP/ vorl. RP/ Ki-RP ist die Gebühr zu verdoppeln, wenn die Behörde unzuständig ist.
Bei vorl. RP/ Ki-RP ist die Gebühr zu verdoppeln, wenn außerhalb der Dienstzeit
(siehe Verordnung, PassGebV)
Die Passbehörde hat keine Möglichkeit, allumfänglich internationale Reisebestimmungen vorzuhalten. Daher ist der Antragssteller verpflichtet, sich vor der Beantragung von Reisedokumenten ausreichend bei den Behörden des Zielstaates zu informieren. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Einreisebestimmungen des Ziellandes: www.auswaertiges-amt.de
Für wen werden welche Dokumente ausgestellt?
Reisepass (ePass)
Im Regelfall für Personen ab zwölf Jahren. Auf Wunsch kann für Kinder unter zwölf Jahren ein ePass beantragt werden, bei Kindern unter sechs Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einen regulären ePass mit Fingerabdruckscan im Expressverfahren zu beantragen. Ein Expresspass wird von der Bundesdruckerei in der Regel innerhalb von vier Werktagen hergestellt.
Vorläufiger Reisepass
Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes, auch im Expressverfahren, nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Kinderreisepass
Für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
Personalausweis
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren. Für Kinder unter 16 Jahren kann ein Personalausweis ohne eID-Funktion beantragt werden. Hat eine Person das 16. Lebensjahr vollendet so kann diese den Personalausweis ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter beantragen. Folglich muss der Personalausweis dann auch von der Antragstellenden Person selbst abgeholt werden. Sollte die Antragstellende Person verhindert sein kann eine bevollmächtigte Person (auch wenn es sich bei der abholenden Person um den gesetzlichen Vertreter handelt) den Ausweis abholen.
Vorläufiger Personalausweis
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren.
Allgemeiner Hinweis: Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen beim Grenzübertritt insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.
Der frühere Kinderausweis wird seit dem 01. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert. Seit dem 01. November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden.
Grundsätzlich sind bei der Beantragung von Ausweisdokumenten folgende Unterlagen vorzulegen
- Alter Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis
- Geburts-/ Eheurkunde (bei erstmaliger Beantragung bei der Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg, oder nach Namensänderung)
- Biometrisches Passbild
- Einverständnis der Sorgeberechtigten (Einverständniserklärung zu finden unter "Bürgerservice/Formulare/Passwesen") (beim Reisepass für Kinder unter 18 Jahren, beim Personalausweis für Kinder unter 16 Jahren, beim Kinderreisepass)
- Zusätzlich kann die Passbehörde bei der Ausstellung des vorläufigen Reisepasses die Vorlage von geeigneten Belegen (z. B. Flugtickets für eine kurzfristig anstehende Reise) verlangen.